Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für B2B-Beratungen, Audits, Prüfungen, Dokumentationen und Projektleistungen
Revision 04 · Stand 03.10.2026
Anbieter: jakobeit consulting, Dipl.-Ing. Gernot Jakobeit, Fasanenweg 12, 31535 Neustadt am Rübenberge, Deutschland. E-Mail: info@jakobeit-consulting.de · Telefon: +49 5032 939125.
§ 1 Geltungsbereich und B2B-Ausrichtung
1. Diese AGB gelten für Beratungs-, Prüf-, Audit-, Dokumentations-, Umsetzungs- und sonstige Projektleistungen zwischen jakobeit consulting und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit ihre Geltung vereinbart wurde.
2. Sie sind für Aufträge über die Website, Empfehlungen, direkte Kontaktaufnahme, individuelle Angebote, Rahmenverträge und Projektaufträge vorgesehen. Bereits bestehende Verträge werden durch Bereitstellung dieser Fassung nicht automatisch geändert.
3. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die die Leistung für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit beziehen, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucheraufträge werden nicht angeboten. Zwingende gesetzliche Rechte bei einem tatsächlich abgeschlossenen Verbrauchervertrag bleiben unberührt.
4. Wer für einen Auftraggeber handelt, bestätigt seine Vertretungsbefugnis. Bei Zweifeln am betrieblichen Leistungsbezug oder an der Vertretungsbefugnis kann jakobeit consulting vor Vertragsannahme geeignete ergänzende Angaben verlangen; erkennbare Privatbestellungen werden nicht angenommen.
5. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihrer Geltung zugestimmt wurde oder sie aus anderen gesetzlichen Gründen Vertragsbestandteil geworden sind. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
1. Geschuldet sind die im vereinbarten Angebot, Projektauftrag, in der Leistungsanlage oder Bestellzusammenfassung bezeichneten Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse in fachgerechter Qualität.
2. Ob Dienstvertragsrecht, Werkvertragsrecht oder bei abgrenzbaren Teilen unterschiedliche gesetzliche Vorschriften gelten, richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt. Eine Bezeichnung als „Beratung“ ersetzt diese Einordnung nicht.
3. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine positive Entscheidung einer Behörde, Förderstelle, Zertifizierungsstelle oder eines sonstigen Dritten wird nicht zugesagt, soweit nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig etwas anderes vereinbart wird. Die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erstellung zugesagter Berichte, Bewertungen, Gefährdungsbeurteilungen, Dokumentationen oder technischer Lösungen bleibt bestehen.
4. Bei einem abnahmefähigen Werk wird das Ergebnis zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt. Für Abnahme, Mängelrechte und Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Festgestellte Mängel sollen möglichst konkret mitgeteilt werden; diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist. Für reine Dienstleistungen wird keine Abnahme vereinbart.
§ 3 Vertragsschluss bei individuellen und Onlineaufträgen
1. Individuelle Aufträge kommen durch übereinstimmende Erklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder Unterzeichnung eines Beratungsvertrags bzw. Projektauftrags. Als freibleibend oder unverbindlich bezeichnete Planungen sind noch keine bindenden Vertragsangebote. Die Sonderregel für Fördervorhaben in § 9.4 geht vor.
2. Ein reiner Rahmenvertrag begründet ohne gesonderten Projektauftrag keine Beratungsleistung, Mindestabnahme, Exklusivität oder Mindestvergütung. Einzelprojekte werden jeweils gesondert vereinbart.
3. Die Darstellung entgeltlicher Standardleistungen im Online-Bestellbereich ist eine Einladung zur Angebotsabgabe. Mit „Kostenpflichtig beauftragen“ gibt der Geschäftskunde ein verbindliches Angebot über den unmittelbar zuvor zusammengefassten Leistungsumfang und Gesamtbetrag ab.
4. Die automatische Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Eingang dieses Angebots. Der Vertrag entsteht im Online-Standardverfahren erst mit Zugang einer gesonderten, ausdrücklich als „Auftragsannahme“ bezeichneten E-Mail von jakobeit consulting.
5. jakobeit consulting kann das Onlineangebot innerhalb von fünf Kalendertagen nach dessen Eingang annehmen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht. Geht dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Annahme zu, ist er nicht mehr an sein Angebot gebunden. Die gesetzliche Fristberechnung bleibt maßgeblich.
6. Eine verspätete oder in Preis, Umfang, Termin oder sonstigem Inhalt abweichende Annahme ist ein neues Angebot, das gesondert angenommen werden muss. Das gilt auch bei einem steuerlich bedingten abweichenden Gesamtbetrag. Eine Rechnung allein ist im Online-Standardverfahren keine Auftragsannahme.
7. Unverbindliche Kontakt-, Projekt- und Förderanfragen sowie deren Eingangsbestätigungen schließen keinen Beratungsvertrag. Rechtskataster werden ausschließlich nach persönlicher Abstimmung und individueller Leistungsvereinbarung beauftragt, nicht über die kostenpflichtige Direktbestellung eines Standardprodukts.
8. Vor Annahme erfolgt nur eine unentgeltliche Eignungs-, Umfangs- und Plausibilitätsprüfung, soweit nicht vorab eine gesonderte Prüfleistung wirksam vereinbart wurde. Die fachliche Hauptleistung beginnt erst nach Vertragsschluss und dem Eingang der vereinbarten erforderlichen Unterlagen. § 9.4 bleibt unberührt.
§ 4 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Fassungsnachweis
1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen der vereinbarte Beratungs- oder Projektvertrag, der angenommene Projektauftrag bzw. das individuelle Angebot und die zugehörige Leistungsanlage den Leistungsumfang. Ergänzend gelten die wirksam einbezogenen AGB.
2. Bei Onlinebestellungen sind die bei Angebotsabgabe einbezogene Produkt- und Leistungsbeschreibung, die Bestellzusammenfassung und die konkrete AGB-Fassung maßgeblich. Umfang, wesentliche Grenzen und Preis müssen vor Abgabe des Kundenangebots erkennbar sein.
3. Die maßgeblichen Bedingungen werden vor Abgabe des Onlineangebots lesbar und speicherbar bereitgestellt. jakobeit consulting dokumentiert die AGB- und Leistungsfassung sowie die Zustimmung mit dem Bestellvorgang; Bestellzusammenfassung und Vertragsbedingungen werden in speicherbarer Form bereitgestellt. Eine später veränderte Website ersetzt diese Fassung nicht.
4. Bei individuellen Aufträgen werden die einzubeziehenden AGB vor Vertragsbindung mit dem Angebot oder Vertrag bereitgestellt. Bei Rahmenverträgen gilt die vereinbarte Fassung auch für erfasste Folgeaufträge, solange nicht wirksam eine andere Fassung vereinbart wird.
5. Eine spätere Auftragsannahme, Rechnung, E-Mail oder Datenschutzinformation ändert vereinbarte Inhalte nicht einseitig. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung; der Vorrang wirksamer Individualabreden bleibt unabhängig von ihrer Dokumentationsform bestehen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt die vereinbarten erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Entscheidungen und vereinbarten Zugänge vollständig, zutreffend und rechtzeitig bereit. Personenbezogene Zugänge werden rollenbezogen eingerichtet; das Verbot unnötiger Geheimnisübermittlung nach § 11 bleibt bestehen.
2. Bereitgestellte Inhalte müssen für den vereinbarten Zweck rechtmäßig nutzbar sein. Nachträglich erkannte Fehler und wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Übernommene Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten von jakobeit consulting bleiben unberührt.
3. Fehlende erforderliche Mitwirkung wird konkret benannt und bei Bedarf unter angemessener Fristsetzung angefordert. Fristen verlängern sich nur, soweit und solange die Leistung tatsächlich behindert wird, zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Absehbare Auswirkungen werden mitgeteilt.
4. Der Auftraggeber bleibt für betriebliche Entscheidungen, Freigaben und Umsetzung verantwortlich. Die Verantwortung von jakobeit consulting für die fachgerechte eigene Leistung wird dadurch nicht eingeschränkt.
§ 6 Bearbeitungszeiten und Termine
1. Für standardisierte Onlineleistungen gilt, soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart ist, eine voraussichtliche Bearbeitungszeit von in der Regel zwei bis vier Arbeitstagen. Die Berechnung beginnt am ersten Arbeitstag nach Vertragsschluss und vollständigem Eingang der zuvor vereinbarten erforderlichen Unterlagen.
2. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen. Bei Remote-GAP-Analysen setzt die Regelfrist für das schriftliche Ergebnis auch die Durchführung des Remote-Termins voraus. Bei Remote-Audits bezieht sie sich auf die Berichtserstellung nach dem Audit.
3. Individuelle Projekte, insbesondere Rechtskataster und SharePoint-Projekte, folgen ihrem vereinbarten Zeitplan. Eine Standardfrist wird darauf nicht allein wegen einer Kontaktaufnahme über die Website übertragen.
4. Erforderliche Unterlagen werden zeitnah auf Vollständigkeit geprüft. Absehbare Abweichungen von einer Regelfrist werden mit Grund und voraussichtlichem Fertigstellungstermin mitgeteilt. Ausdrücklich vereinbarte verbindliche Termine und gesetzliche Rechte bei Verzögerung bleiben unberührt.
§ 7 Vergütung, Umsatzsteuer und Zahlung
1. Die Vergütung ergibt sich aus der vereinbarten Leistungs- und Preisfassung. Soweit nicht anders bezeichnet, verstehen sich Geschäftskundenpreise netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
2. Festpreise gelten für den vereinbarten Umfang. Tagessätze, Tagesstunden, Stundensätze, Reisezeiten, Reise- und Nebenkosten sowie etwaige Obergrenzen werden vor Beauftragung vereinbart. Unvereinbarte Nebenkosten werden nicht allein aufgrund dieser AGB berechnet.
3. Bei grenzüberschreitenden Leistungen wird die steuerliche Behandlung vor verbindlicher Annahme anhand der tatsächlichen Angaben geprüft. Ändert sich der angebotene Gesamtbetrag, ist ein neues Angebot bzw. eine gesonderte Vereinbarung erforderlich; ein allgemeiner Steuerprüfvorbehalt erlaubt keine einseitige nachträgliche Preiserhöhung.
4. Ohne abweichende Vereinbarung wird bei Dienstleistungen nach vollständiger Leistung und bei Werkleistungen nach Abnahme abgerechnet. Projektbezogene Abschläge oder Vorauszahlungen müssen gesondert vereinbart sein.
5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang fällig, bei Werkleistungen nicht vor den gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Eine automatische Abbuchung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Für Verzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Leistungsänderungen und Zusatzaufwand
1. Nach Vertragsschluss werden Änderungen von Umfang, Preis oder Termin vereinbart und möglichst in Textform dokumentiert. Ohne Zustimmung entstehen keine zusätzlichen Vergütungsansprüche für Zusatzleistungen.
2. Überschreitet der gewünschte Auftrag schon vor Vertragsschluss den Standardumfang, kann ein angepasstes Angebot unterbreitet werden. Bereits vereinbarte Leistungen werden dadurch nicht einseitig reduziert.
3. Eigene Fehlkalkulation des vereinbarten Umfangs berechtigt nicht zur einseitigen Preiserhöhung. Bei tatsächlich verändertem Kundenauftrag werden Auswirkungen auf Leistung, Vergütung und Termine vor zusätzlicher kostenpflichtiger Bearbeitung abgestimmt.
§ 9 Besondere fachliche Leistungsgrenzen
9.1 Managementsysteme, Normen, GAP-Analysen und Audits
1. Maßgeblich sind die vereinbarten Norm- und Kriterienausgaben, Prozesse, Standorte, Dokumente und Prüfgrenzen. Stichproben und nicht geprüfte Bereiche werden im Ergebnis erkennbar gemacht. Ein interner Auditauftrag ist keine Zertifizierung.
2. Interne Audits können im Auftrag einer Organisation durch externe Auditoren erfolgen. Eigene vorherige Mitwirkung am geprüften System wird offengelegt und bei der Prüfung von Objektivität und Unparteilichkeit berücksichtigt. Erforderliche organisatorische Maßnahmen werden vor Auditbeginn vereinbart; die externe Rolle allein begründet keine Unabhängigkeit.
9.2 Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen und Prüfpflichten
1. jakobeit consulting erbringt die vereinbarte fachkundige Unterstützung. Die gesonderte Übertragung verantwortlicher Arbeitgeberaufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder die Bestellung als gesetzliche Fachfunktion ist nicht Teil eines Standardauftrags. Eine solche zusätzliche Rolle bedarf einer gesonderten, rechtlich zulässigen Vereinbarung und gegebenenfalls vorgeschriebener Form.
2. Der Arbeitgeber entscheidet über betriebliche Freigabe, Umsetzung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle. Die Verantwortung für den eigenen fachlichen Beitrag bleibt bei jakobeit consulting. Fachkunde und Remote-Eignung werden für den konkreten Gegenstand geprüft.
3. Reichen Unterlagen, Ortskenntnis oder Expositionsdaten nicht aus, werden offene Punkte und erforderliche Vor-Ort-Ermittlungen, Messungen oder zusätzliche Fachkunde benannt. Sicherheitsrelevante Lücken werden nicht als abschließend beurteilt dargestellt. Das weitere Vertragsverfahren richtet sich nach §§ 8 und 16.
9.3 Rechtskataster, Rechtsupdate und Compliance-Unterstützung
1. Ein Rechtskataster wird nur nach persönlicher Vorbesprechung, abgegrenzter Leistungsbeschreibung und gesonderter individueller Beauftragung erstellt oder aktualisiert. Eine Websiteanfrage ist unverbindlich; ein standardisierter kostenpflichtiger Direktkauf wird hierfür nicht angeboten.
2. Die fachliche, organisatorische und technische Unterstützung umfasst den ausdrücklich vereinbarten Quellen-, Themen-, Standort- und Zeitrahmen. Vor Beauftragung werden Erhebungsgrundlagen, Arbeitsergebnisse, nicht erfasste Bereiche und erforderliche zusätzliche Prüfungen festgelegt. Eine Vollständigkeitszusage bezieht sich nur auf diesen vereinbarten Rahmen, nicht auf sämtliche denkbaren Unternehmenspflichten.
3. Quellen und Fassungsstände werden mit betrieblichen Prozessen, Zuständigkeiten und Nachweisen verbunden. Die Grundlage einer Zuordnung und noch offene Anwendungsfragen werden kenntlich gemacht. Der Auftrag schuldet keine abschließende rechtliche Bestätigung der gesamten Pflichterfüllung.
4. Rechtliche Nebenleistungen werden nur innerhalb der gesetzlichen Befugnisse erbracht. Darüber hinausgehende rechtliche Einzelfallprüfungen, rechtliche Freistellungen, Vertragsgestaltung, eigenständige Bußgeld- oder Haftungsbewertungen und Rechtsvertretung sind nicht umfasst. Notwendige externe Rechtsberatung wird vor einer darauf gestützten abschließenden Entscheidung gesondert geklärt und nicht allein durch diesen Auftrag mitbeauftragt.
5. Persönliche Abstimmung oder Auftraggeberzustimmung erweitert keine gesetzliche Beratungsbefugnis. Die Pflicht zur fachgerechten Erfüllung des zulässig vereinbarten Auftrags bleibt bestehen. Eine einmalige Leistung begründet kein laufendes Monitoring; Aktualisierungsintervalle, Meldewege und Vergütung müssen gesondert vereinbart werden. Für Rechtsupdate-Leistungen gelten diese fachlichen Grenzen entsprechend.
9.4 Fördermittel und BAFA
1. Dieser Abschnitt gilt bei ausdrücklich angestrebter Beratungsförderung. Nicht jede Online- oder Projektleistung ist förderfähig. Förderfähigkeit, Bewilligung, Förderhöhe und Auszahlung werden nicht garantiert; die zuständige Stelle entscheidet nach dem jeweiligen Verfahren.
2. Vor dem förderrechtlich zulässigen Vertragszeitpunkt bleiben Anfrage und Förderabstimmung unverbindlich. Eine vorab übermittelte Beratungs- und Honorarplanung wird ausdrücklich als freibleibend bezeichnet und enthält noch kein bindendes Angebot zum Abschluss der geförderten Beratung. Ein Beratungsvertrag entsteht weder durch die Anfrage noch durch eine Bestätigung dieser Planung.
3. Für die beabsichtigte BAFA-Beratung werden weder der konkrete Beratungsvertrag noch ein ihn bereits auslösender Projektauftrag vor Eingang des erforderlichen Informationsschreibens geschlossen. Auch die eigentliche Beratung beginnt erst danach. Eine auf einen künftigen Bescheid bezogene Bedingung ist kein Ersatz für diesen Ablauf. Das Informationsschreiben ist noch keine Förderbewilligung.
4. Antragsteller und Verfahrensbeteiligter bleibt das zu beratende Unternehmen. jakobeit consulting kann im Rahmen einer gesondert erteilten, für das Verfahren geeigneten Vollmacht in dessen Namen handeln. Eine Vollmacht ersetzt weder die genaue Aufgabenvereinbarung noch stellt sie den Auftrag zur geförderten Beratung dar.
5. Vor Übernahme von Verfahrensaufgaben werden insbesondere Antragseinreichung, Rückfragen, Empfang und Weiterleitung von Schreiben, Fristenüberwachung, Verwendungsnachweis sowie das Ende der Betreuung gesondert in Textform festgelegt. Tatsächlich übernommene Pflichten werden sorgfältig erfüllt; eingehende fristrelevante Schreiben werden unverzüglich bearbeitet oder an die zuständige Person weitergeleitet. Nicht übernommene Aufgaben und bekannte Fristen werden klar benannt. Ein weiter reichender Vollmachtsumfang und die vereinbarte Betreuung werden vor Verwendung miteinander abgeglichen.
6. Der Auftraggeber liefert zutreffende Angaben und leitet selbst erhaltene fristrelevante Mitteilungen unverzüglich weiter. Zugangsdaten oder private Zertifikatsdateien werden nicht angefordert. Bei Beendigung der Verfahrensbegleitung werden offene Aufgaben, Fristen und ein erforderlicher Vollmachtswiderruf bzw. dessen Mitteilung geordnet übergeben.
7. Nach zulässigem Vertragsabschluss werden Beratung, Bericht, Zahlung und Verwendungsnachweis nach den einschlägigen Vorgaben und dem vereinbarten Umfang durchgeführt. Eine fehlende Fördergarantie lässt die Haftung für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere übernommene Verfahrensaufgaben, unberührt. Ohne besondere Vereinbarung wird keine umfassende Prüfung aller persönlichen, steuerlichen oder beihilferechtlichen Voraussetzungen übernommen.
9.5 Konformitätsprüfungen und Konformitätsunterlagen
1. Ein Konformitäts-Precheck oder Prüfbericht ist keine akkreditierte Zertifizierung. Vereinbart werden Prüfgegenstand, Kriterienausgabe, Umfang, Nachweisgrundlage, Aussagegrenzen und der vorgesehene Nachweis.
2. Bei einer Anbieter-Konformitätserklärung nach DIN EN ISO/IEC 17050-1 werden die erklärende Organisation, ihre Verantwortung und die verantwortliche Unterzeichnung gesondert festgelegt. Ein eigener fachlicher Prüfvermerk von jakobeit consulting wird als solcher bezeichnet. Die Ausstellerrollen werden nicht miteinander gleichgesetzt.
3. Gesetzlich vorgeschriebene Produkt-Konformitätsbewertungen und CE-Verfahren sind nicht Bestandteil der Standardberatung. Gesonderte Projekte setzen die hierfür erforderliche Befugnis, Kompetenz und konkrete Vereinbarung voraus; eine bloße Aufnahme in den Auftrag begründet diese Voraussetzungen nicht.
9.6 SharePoint-, IT- und Dokumentationsprojekte
1. Der Projektauftrag benennt Module, Berechtigungen, Migration, Lizenzen, Fremdsysteme, Übergabe sowie Test- und gegebenenfalls Abnahmekriterien. Betriebs-, Sicherungs- und Wartungsverantwortung werden ausdrücklich zugeordnet.
2. Nicht vereinbarter Dauerbetrieb, Support oder Wartung ist nicht geschuldet. Vereinbarte Funktionsanforderungen, Mängelrechte und Hinweisverpflichtungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 10 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
1. Nicht öffentliche geschäftliche, technische und organisatorische Informationen werden vertraulich behandelt, wenn sie entsprechend bezeichnet sind oder sich ihre Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt. Erkennbar vertrauliche Kundenunterlagen bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
2. Kundenspezifische Dokumente, Formulierungen, Prozesse, Register, Aufzeichnungen, Risikodaten und Lösungen werden nur für den jeweiligen Auftrag sowie erforderliche zulässige Dokumentations- und Rechtswahrungszwecke genutzt. Sie werden nicht als Vorlage oder Muster für andere Kunden verwendet. Das Entfernen von Namen hebt dieses Verbot nicht auf. Referenz- oder Werbeveröffentlichungen bedürfen einer gesonderten Erlaubnis der Berechtigten.
3. Zugriff erhalten nur erforderliche Personen und technische Dienstleister mit angemessenen vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten. Notwendige Datenschutzvereinbarungen und Genehmigungen müssen vor Zugriff bestehen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Verarbeitung erweitert nicht allein die vertragliche Weitergabebefugnis.
4. Gesetzlich gebotene Offenlegungen und im rechtlich zulässigen erforderlichen Umfang Offenlegungen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Steuerberatern, Versicherern, Gerichten oder Behörden zur Wahrung konkreter oder vernünftigerweise absehbarer Rechtspositionen bleiben möglich. Inhalte werden auf das Notwendige begrenzt; die andere Partei wird informiert, soweit dies zulässig ist und den rechtmäßigen Zweck nicht gefährdet.
5. Ausgenommen sind nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannte, zuvor rechtmäßig bekannte, ohne Rückgriff auf vertrauliche Inhalte unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten erlangte Informationen. Eine pflichtwidrige Veröffentlichung schafft keine Ausnahme. Gesetzlich geschützte Hinweisgeberrechte bleiben unberührt.
6. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht; bei Geschäftsgeheimnissen jedenfalls während der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen. Archiv- und Sicherungskopien bleiben vertraulich und unterliegen § 19.
§ 11 Dokumentenaustausch und Informationssicherheit
1. Vertrauliche Projektunterlagen werden über einen abgestimmten, dem Schutzbedarf angemessenen Weg ausgetauscht; sie werden nicht in öffentlich zugänglichen Websiteverzeichnissen gespeichert.
2. Bei Nutzung der betrieblichen SharePoint-Umgebung ist die externe Freigabe personengebunden auf den Auftragsbereich begrenzt. Kunden werden nicht als Mitglieder der gesamten Kundenunterlagen-Site aufgenommen. Nach Abschluss und Bereitstellung der Ergebnisse werden externe Transferfreigaben entzogen, soweit kein weiterer erforderlicher Zugriff vereinbart ist. Bereits berechtigt heruntergeladene Kopien werden dadurch nicht entfernt.
3. Für Standardberatung und BAFA-Verfahrensbegleitung sind keine Passwörter, privaten Schlüssel, Recovery-Codes, API-Secrets, Zugangstoken oder privaten Zertifikatsdateien zu übermitteln. Für gesonderte administrative IT-Leistungen werden bei Bedarf eigene personenbezogene, rollenbegrenzte Zugänge vereinbart; eine pauschale Herausgabe privater Zugangsdaten ist damit nicht gestattet.
4. Personenbezogene und sonstige schutzbedürftige Daten werden auf das für den Auftrag Erforderliche begrenzt. Tatsächlich benötigte weitergehende Sicherheits- und Sicherungsleistungen werden projektspezifisch vereinbart; eine ungeprüfte Backup- oder Sicherheitsgarantie wird nicht erteilt.
§ 12 Datenschutz und datenschutzrechtliche Rollen
1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und den zutreffenden bereitgestellten Datenschutzinformationen verarbeitet. Datenschutzinformationen ändern keine vertraglichen Nutzungs- oder Weitergaberechte.
2. Vor Übermittlung personenbezogener Projektunterlagen werden Zweck, erforderliche Daten und tatsächliche Rollen bestimmt. Eine bloße Bezeichnung oder Auswahl in einer Leistungsanlage ersetzt diese Prüfung nicht.
3. Bei Auftragsverarbeitung wird vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Bei eigenständiger Verantwortlichkeit erfüllt jede Partei ihre eigenen Pflichten; jakobeit consulting bleibt für die Rechtmäßigkeit der eigenen Verarbeitung verantwortlich. Tatsächlich gemeinsame Verantwortlichkeit wird nach Art. 26 DSGVO geregelt.
4. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen erst nach vorheriger Abstimmung über Erforderlichkeit, Rechtsgrundlage und Schutzmaßnahmen übermittelt werden. Diese Abstimmung ersetzt keine erforderliche gesetzliche Grundlage. Ausreichend anonymisierte oder personenbezugsfreie Unterlagen sind vorzuziehen.
5. Erforderliche Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, Betroffenenrechte und Pflichten bei Datenschutzvorfällen werden entsprechend der tatsächlichen Rolle erfüllt. Im Auftragsverarbeitungsfall gelten die hierzu vereinbarten Unterstützungs-, Melde-, Rückgabe- und Löschpflichten.
§ 13 Einsatz von KI- und Assistenzsystemen
1. Kundendokumente werden von jakobeit consulting nicht zum Training eigener oder allgemeiner KI-Modelle verwendet. Kundenspezifische Inhalte werden auch bei Einsatz technischer Assistenzsysteme nicht als Vorlagen für andere Kunden genutzt.
2. Assistenzsysteme dürfen erst dann auf Kundeninhalte zugreifen, wenn eine dokumentierte Prüfung des konkreten Systems, Kontos und Tarifs ergeben hat, dass der vorgesehene Einsatz mit Vertraulichkeitszusagen und Datenschutzanforderungen vereinbar ist. Eine bloße Durchführung der Prüfung ohne positives Ergebnis genügt nicht.
3. Geprüft werden insbesondere Empfänger, Unterauftragnehmer, Trainings- und Modellverbesserungsnutzung, Speicher- und Protokollierungsvorgänge, automatische Verbindungen zu Ablagen sowie erforderliche internationale Transfergrundlagen. Die zugesagte Nichttrainingsnutzung darf nicht durch entsprechende Weitergabe an Dritte umgangen werden. Erforderliche Vereinbarungen und Genehmigungen müssen vor Einsatz bestehen.
4. Bei ungeklärten oder nicht erfüllten Voraussetzungen werden keine Kundeninhalte bereitgestellt. Daten werden auf das Erforderliche begrenzt; geeignete abstrahierte oder anonymisierte Informationen werden bevorzugt. Die fachliche Prüfung und Verantwortung für das Ergebnis verbleiben bei jakobeit consulting.
§ 14 Kundenmaterial, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
1. Rechte des Auftraggebers und Dritter an bereitgestellten Unterlagen bleiben unberührt. Der Auftraggeber gestattet deren Nutzung und Bearbeitung im für den Auftrag und die nach §§ 10 und 19 zulässige Dokumentation erforderlichen Umfang.
2. An rechtlich geschützten individuellen Ergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Ergebnis vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke und im Auftrag bezeichnete Unternehmen. Es umfasst notwendige Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterentwicklung.
3. Bereits vor vollständiger Zahlung ist die Verwendung zur Prüfung, Abnahme und zur Erfüllung unaufschiebbarer gesetzlicher Pflichten gestattet. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bei berechtigten Einwendungen bleiben unberührt.
4. Erforderliche Weitergabe an Beschäftigte, vereinbarte verbundene Unternehmen, Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden und vertraulich gebundene Umsetzungsdienstleister ist umfasst. Erforderliche Nachweise dürfen auch gegenüber Kunden vorgelegt werden, soweit dies dem vereinbarten Zweck entspricht. Eine eigenständige Vermarktung als Beratungsprodukt für Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5. Vorbestehende und ohne Übernahme kundenspezifischer Inhalte entwickelte generische Bausteine verbleiben, soweit rechtlich geschützt, bei jakobeit consulting. Soweit sie in einem gelieferten Ergebnis enthalten sind, umfasst das eingeräumte Recht ihre betriebliche Nutzung und Anpassung als Bestandteil dieses Ergebnisses. Allgemeines Fachwissen bleibt unabhängig davon nutzbar.
6. Drittmaterial mit abweichenden Nutzungsbedingungen wird vor Vertragsbindung bezeichnet; es darf die vereinbarte Nutzung nicht ohne gesonderte Vereinbarung einschränken. Kundeneigene Änderungen sind bei Weitergabe als solche erkennbar zu machen. Die Wiederverwendung kundenspezifischer Inhalte für andere Kunden bleibt ausgeschlossen.
§ 15 Technische Dienstleister und fachliche Unterbeauftragung
1. Erforderliche technische Dienstleister, insbesondere für Hosting, E-Mail, Microsoft 365, SharePoint, Backup oder IT-Betrieb, dürfen nur bei erfüllten vertraglichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingesetzt werden.
2. Die fachliche Hauptleistung wird durch Gernot Jakobeit persönlich erbracht, soweit nicht vorab eine andere Durchführung vereinbart ist. Rolle, erforderliche Qualifikation und Zugang eines weiteren fachlichen Beraters werden vor dessen Einsatz mit dem Auftraggeber in Textform vereinbart.
3. Die Verantwortlichkeit von jakobeit consulting für die Vertragserfüllung und für eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Technische Infrastruktur und fachliche Weiterbeauftragung sind unterschiedliche Sachverhalte.
§ 16 Vertragsbeendigung und nicht ausführbare Leistungen
1. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt. Eine Ablehnung vor Vertragsannahme ist von der Beendigung eines bestehenden Vertrags zu unterscheiden.
2. Bei fehlender notwendiger Mitwirkung darf die betroffene Bearbeitung nur im tatsächlich erforderlichen Umfang ausgesetzt werden. Eine Beendigung erfolgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls nach angemessener Fristsetzung und erforderlicher Androhung.
3. Ist eine vereinbarte Remote-Leistung fachlich nicht belastbar ausführbar, werden die Gründe und mögliche Ergänzungen unverzüglich mitgeteilt. Zusätzliche Vor-Ort- oder sonstige Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung kostenpflichtig. Ohne Einigung bestimmen sich Fortbestand, Beendigung und Vergütung nach Gesetz und bestehender Vereinbarung.
4. Vergütungsfolgen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Vertragstyp. Ersparte Aufwendungen, anrechenbarer anderweitiger Erwerb, gegebenenfalls nicht mehr nutzbare Teilleistungen und Rückzahlungen werden berücksichtigt. Bereits entstandene abgestimmte Fremdkosten werden nur ersetzt, soweit nach dieser Grundlage ein Anspruch besteht.
5. Eine automatische Storno- oder Nichterscheinenspauschale wird nicht erhoben, sofern nicht für einen konkreten Auftrag gesondert wirksam vereinbart. Terminabsagen sollen frühzeitig erfolgen; sie beenden nicht automatisch den Gesamtauftrag. Gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
6. Bei Beendigung werden Bearbeitungsstand, herauszugebende Ergebnisse, verbleibende Pflichten und der weitere Umgang mit Unterlagen dokumentiert. Vertraulichkeit und vereinbarte Ergebnisrechte wirken nach Maßgabe dieser AGB fort.
§ 17 Haftung
1. jakobeit consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei gesetzlich zwingender Haftung. Dies gilt auch für entsprechendes Verhalten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören insbesondere die fachgerechte Hauptleistung und die vereinbarten wesentlichen Schutzpflichten für anvertraute Informationen. Absatz 1 bleibt unberührt.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt. Die Beschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Kündigung werden nicht ausgeschlossen.
4. Für nachteilige Entscheidungen Dritter haftet jakobeit consulting nach den vorstehenden Regeln, soweit eine zurechenbare eigene Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Eine Garantie für die Entscheidung eines Dritten wird damit nicht übernommen.
5. Ein schuldhafter Beitrag des Auftraggebers zur Schadensentstehung oder -vergrößerung, etwa durch falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung, wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Vereinbarte Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten von jakobeit consulting bleiben bestehen.
6. Für Verlust, unberechtigte Offenlegung oder sonstige Beeinträchtigung anvertrauter Daten gelten diese Regeln und zwingendes Recht. Eine Sicherung vorhandener Originale durch den Auftraggeber ersetzt keine von jakobeit consulting übernommenen Schutz- oder Sicherungspflichten. Diese AGB begrenzen die Haftung nicht pauschal auf das Beratungshonorar oder eine Versicherungssumme.
§ 18 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs
1. Bei einem außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis, dessen Folgen auch durch angemessene Vorsorge und Abhilfe nicht vermeidbar sind, informiert die betroffene Partei unverzüglich über Ursache, betroffene Leistungen und voraussichtliche Dauer.
2. Fristen verlängern sich nur im Umfang der tatsächlichen Behinderung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen werden getroffen.
3. Gesetzliche Regeln über Unmöglichkeit, Gegenleistung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz bleiben bestehen. Eigene Organisations-, Sicherungs- oder Beschaffungsversäumnisse werden nicht entschuldigt; ein Provider- oder Geräteausfall ist nicht allein deshalb ein solches Ereignis.
§ 19 Aufbewahrung, Transferbereiche und Löschung
1. Kundenunterlagen werden nur so lange gespeichert, wie dies für den Auftrag, einschlägige gesetzliche Pflichten oder einen konkret begründeten rechtlich zulässigen Nachweisbedarf erforderlich ist. § 10 bleibt maßgeblich.
2. Rechnungen, Vertragsnachweise, Ergebnisse, Rohunterlagen, Arbeitskopien und Sicherungen werden nach Zweck und Dokumentart getrennt beurteilt. Eine Aufbewahrungspflicht für einzelne Nachweise rechtfertigt keine pauschale Archivierung sämtlicher Kundendaten.
3. Nach Abschluss und Bereitstellung der Ergebnisse werden externe Transferrechte entzogen, soweit kein weiterer erforderlicher Zugriff vereinbart ist. Spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leistungsabschluss wird der Transferbereich geprüft und bereinigt: Erforderliche Archivunterlagen werden geschützt übernommen, entbehrliche Kopien gelöscht. Ein vereinbarter fortbestehender Zugriff und sein Zweck werden bei dieser Prüfung dokumentiert. Die Frist ist eine vertragliche Bearbeitungsregel und keine gesetzliche Komplettlöschfrist.
4. Bei Auftragsverarbeitung erfolgen Rückgabe und Löschung nach Wahl und Weisung des Verantwortlichen und der AVV; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Ein allgemeines Beweisinteresse begründet dabei kein pauschales Recht zur Zurückbehaltung sämtlicher Auftragsdaten.
5. Sicherungskopien werden nicht für gewöhnliche Projektarbeit oder andere Kunden genutzt. Sie unterliegen festgelegten, angemessenen Sicherungs- und Löschzyklen; eine sofortige Einzelentfernung aus allen Ständen wird nicht zugesagt. Nach Wiederherstellung werden frühere Löschentscheidungen erneut umgesetzt. Gesetzliche Betroffenenrechte und deren Fristen werden durch periodische Bereinigungen nicht verschoben.
§ 20 Rechts-, Norm- und Prüfstand
1. Der Auftrag bezeichnet Prüfgegenstand, Norm- und Kriterienausgaben sowie erforderlichenfalls einen Stichtag. Historische Prüfstände werden ausdrücklich gekennzeichnet.
2. Während der Bearbeitung erkannte, für den vereinbarten Zweck wesentliche Änderungen werden mitgeteilt und erforderliche Anpassungen abgestimmt. Nach einer einmaligen Leistung besteht keine automatische Dauerüberwachung, soweit diese nicht gesondert vereinbart ist.
3. Die richtige Anwendung des vereinbarten Prüfstands, die Korrektur eigener Fehler sowie gesetzliche Mängelrechte bleiben geschuldet.
§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. Für gerichtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.
§ 22 Schlussbestimmungen
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam.
2. Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
